Wie behindertenarbeit.at im September berichtet hat, standen die beiden „Sterbehilfe-Paragrafen“ des Österreichischen Strafgesetzbuchs auf dem VfGH-Prüfstand. Einer der beiden Tatbestände wurde nun teilweise für verfassungswidrig erklärt.
Um welche Paragrafen geht es?
Es wurden vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) folgende zwei Paragrafen des Strafgesetzbuchs (StGB) geprüft:
§ 77 StGB Tötung auf Verlangen
Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.§ 78 StGB Mitwirkung am Selbstmord
Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Welcher Teil wurde für verfassungswidrig erklärt?
Am 11. Dezember 2020 hat der VfGH die folgenden Entscheidungen (Verkündungstext G 139/2019) verkündet: Der § 77 bleibt unverändert bestehen. Beim § 78 wird der Nebensatz „oder ihm dazu Hilfe leistet“ für verfassungswidrig erklärt. Wortlaut des VfGH:
Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet,“ in § 78 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Wann tritt die VfGH-Entscheidung in Kraft?
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft.
Der Gesetzgeber ist also dazu aufgefordert, das Gesetz entsprechend dem Urteil anzupassen. Geschieht dies nicht, so gilt ab 1. Jänner 2022 der § 78 ohne den als verfassungswidrig erklärten Teil.
Wie begründet der VfGH diese Entscheidung?
Der Verfassungsgerichtshof begründet diese Entscheidung vor allem mit dem Recht auf freie Selbstbestimmung:
Zur freien Selbstbestimmung gehört zunächst die Entscheidung des Einzelnen, wie er sein Leben gestaltet und führt. Ebenso gehört dazu aber auch die Entscheidung des Einzelnen, ob und aus welchen Gründen er sein Leben in Würde beenden will. All dies hängt von den Überzeugungen und Vorstellungen jedes Einzelnen ab und liegt in seiner Autonomie.
Der VfGH stellt in seiner Begründung u.a. fest:
Steht unzweifelhaft fest, dass die Selbsttötung auf einer freien Selbstbestimmung gründet, so hat der Gesetzgeber dies zu respektieren.
Der VfGH erklärt also, dass eine Hilfe zur Selbsttötung nur dann zulässig ist, wenn der Selbsttötungswunsch „unzweifelhaft“ feststeht. Der VfGH führt dazu aus:
Da die Selbsttötung irreversibel ist, muss die entsprechende freie Selbstbestimmung der zur Selbsttötung entschlossenen Person tatsächlich auf einer nicht bloß vorübergehenden, sondern dauerhaften Entscheidung beruhen.
Nach derzeitiger Rechtslage war es bereits möglich, etwa durch eine Patientenverfügung lebensverlängernde medizinische Behandlungen abzulehnen. Der VfGH sieht nunmehr keinen Grund, warum eine derartige Ablehnung von lebensverlängernden Maßnahmen erlaubt, wo hingegen die Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe gestellt sein soll.
Aus grundrechtlicher Perspektive macht es […] keinen Unterschied, ob der Patient im Rahmen seiner Behandlungshoheit […] lebensverlängernde oder lebenserhaltende medizinische Maßnahmen ablehnt oder ob ein Suizident unter Inanspruchnahme eines Dritten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes sein Leben beenden will.
Fazit: Was wird diese VfGH-Entscheidung verändern?
Das in Österreich geltende sehr strikte Sterbehilfe-Verbot wird sich verändern. Es gibt nun eine Frist von ca. einem Jahr, in welcher der Gesetzgeber Zeit hat, das Gesetz zu „reparieren“. Diese Aufgabe in der kurzen Zeit zu schaffen, wird nicht einfach sein. Es muss eine Möglichkeit gefunden werden, klar zwischen der „Tötung auf Verlangen“, die ja weiterhin verboten bleiben soll, und der „Hilfeleistung zur Selbsttötung“ zu unterscheiden.
Ein weiteres Problem stellt die Anforderung dar, dass der Selbttötungswunsch „nicht bloß vorübergehenden“ sein darf sondern „unzweifelhaft“ feststehen muss.
Die Sterbehilfe-Diskussion hat mit diesem VfGH-Urteil in Österreich jetzt so richtig begonnen, und dem Gesetzgeber wird aufgetragen, klare allgemeine Regeln für schwerwiegende ethische Entscheidungen im Bereich der Sterbehilfe zu finden ohne diese komplett zu untersagen.
Link
Der gesamte „Verkündungstext G 139/2019“ kann als PDF-Datei von der Internetseite des VfGH heruntergeladen werden:
11.12.2020 vfgh.gv.at | Mündliche Verkündung zu Verhüllungsverbot und Sterbehilfe
AutorIn: Redaktion
Zuletzt aktualisiert am: 21.12.2020
Artikel-Kategorie(n): Eugenik und Menschenwürde, News
Permalink: [Kurzlink]